Geldwäschegesetz

Definition "Geldwäschegesetz (GwG)":

Seit dem 30.11.1993 ist das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)“ in Kraft. Dieses wurde zum 21.08.2008 neugefasst, durch das „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Geldwäscheoptimierungsgesetz – GwOptG)“, welches zum 29.12.2011 bzw. 01.03.2012 in Kraft getreten ist. […] Das GwG regelt u.a., wer Verpflichteter hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang von den Betroffenen umzusetzen sind. Dazu gehört neben der Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten und interner Sicherungsmaßnahmen auch die Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen.
(Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon, https://wirtschaftslexikon.gabler.de)

Das Geldwäschegesetz (“GwG“) definiert verpflichtete Unternehmen und listet Verantwortlichkeiten und Aufgaben auf. Die Erfüllung dieser Aufgaben dient der Verhinderung der Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes bzw. von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Die Beachtung des GwG ist für alle Unternehmen, die als „verpflichtet im Sinne des GwG“ gelten, obligatorisch. Darüber hinaus bietet es sehr gute Ansätze, kriminelle Angriffe auf ein Unternehmen zu erkennen, zu erschweren und zu unterbinden – und zwar kriminelle Angriffe von außen und von innen.

Verantwortlich und (zum Teil persönlich) haftbar ist der Geldwäschebeauftragte. Maßgeblich für die Erfüllung seiner Aufgaben sind die sogenannten „Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG“ – „AuA“ in der jeweils gültigen Fassung (aktuell: Dezember 2018).

  • Sind bei Ihnen die sogenannten „Internen Sicherungsmaßnahmen“ (im Sinne des §6) implementiert? Und zwar funktionsfähig und technisch up-to-date?
  • Erfüllen Sie die vorgesehenen „Sorgfaltspflichten“ (im Sinne des §10), und insbesondere die „verstärkten Sorgfaltspflichten“ (im Sinne des §15)?
  • Wie werden in Ihrem Hause die gesetzlich definierten Aufgaben erfüllt? Begonnen bei  einer zeitgemäßen Risikoanalyse spannt sich der Bogen über die Risikoklassifizierung der Kunden bis hin zu einer anforderungskongruenten Zuverlässigkeitsprüfung und sachgerechtem Training Ihrer Mitarbeiter: Verfolgen Sie diese Aspekte (und die Aufzählung ist nicht abschließend) nach heute üblichen Standards, effizient und effektiv?
  • Auf welchem Entwicklungsstand befindet sich die Risikokultur in Ihrem Hause?
  • Wie gestalten Sie die Kommunikation mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, insbesondere zur „Abteilung GW – Geldwäscheprävention“ der BaFin?
  • Wie gestalten Sie die Kommunikation mit der „Financial Intelligence Unit“ („FIU“) des Zollkriminalamts, dem Sie im Bedarfsfall Ihre Verdachtsmeldungen zukommen lassen? Welche Erkenntnisse ziehen Sie aus den Rückmeldeberichten der FIU?
  • Entsprechen Ihre Methoden der Erkennung von Terrorismusfinanzierung heutigem „best practice“ und sind insofern wirksam?
  • Wie ist die Rollenverteilung des Geldwäschebeauftragten in Ergänzung/Abgrenzung zum Chief Compliance Officer, Leiter der „Zentralen Stelle“, Revisionsleiter…? Ist das „Three Lines of Defence-Model“ in Ihrem Haus ein effizientes und effektives Konstrukt?