Seit dem 30.11.1993 ist das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)“ in Kraft. Dieses wurde zum 21.08.2008 neugefasst, durch das „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Geldwäscheoptimierungsgesetz – GwOptG)“, welches zum 29.12.2011 bzw. 01.03.2012 in Kraft getreten ist. […] Das GwG regelt u.a., wer Verpflichteter hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang von den Betroffenen umzusetzen sind. Dazu gehört neben der Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten und interner Sicherungsmaßnahmen auch die Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen.
(Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon, https://wirtschaftslexikon.gabler.de)
Das Geldwäschegesetz (“GwG“) definiert verpflichtete Unternehmen und listet Verantwortlichkeiten und Aufgaben auf. Die Erfüllung dieser Aufgaben dient der Verhinderung der Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes bzw. von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Die Beachtung des GwG ist für alle Unternehmen, die als „verpflichtet im Sinne des GwG“ gelten, obligatorisch. Darüber hinaus bietet es sehr gute Ansätze, kriminelle Angriffe auf ein Unternehmen zu erkennen, zu erschweren und zu unterbinden – und zwar kriminelle Angriffe von außen und von innen.
Verantwortlich und (zum Teil persönlich) haftbar ist der Geldwäschebeauftragte. Maßgeblich für die Erfüllung seiner Aufgaben sind die sogenannten „Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG“ – „AuA“ in der jeweils gültigen Fassung (aktuell: Dezember 2018).